Kreissynode

Geschäftsordnung der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus gibt sich die folgende Geschäftsordnung gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Grundordnung, beschlossen auf der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus vom 17.11.2023: Geschäftsordnung als pdf

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus gibt sich die folgende Geschäftsordnung (gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Grundordnung).
§ 1 Vorbereitung und Einladung
1. Die Zusammensetzung der Kreissynode ergibt sich nach Artikel 43 der Grundordnung und der Satzung.
2. Der Kreiskirchenrat kann gemäß Absatz 5 des Artikels 43 der Grundordnung zusätzlich Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen berufen.
3. Der Kreiskirchenrat prüft im Voraus die Legitimation der Kreissynodalen. Das Präsidium bereitet die Tagung im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenrat vor und bestimmt die voraussichtliche Tagesordnung.
4. Die Termine der Kreissynode sollen mindestens 12 Monate im Voraus von der Synode beschlossen und bekanntgegeben werden.
5. Die oder der Präses der Kreissynode beruft die Kreissynode, die mindestens jährlich einmal zusammentritt, spätestens drei Wochen vor Beginn einer Tagung ein. Den Mitgliedern der Kreissynode sind dabei Ort und voraussichtliche Dauer der Tagung sowie die vorgesehene Tagesordnung und bereits vorhandene Vorlagen bekanntzugeben. Alle Unterlagen sollen 14 Tage vor der Tagung den Synodalen zur Verfügung gestellt werden.
6. Wenn der Kreiskirchenrat oder ein Drittel der Kreissynodalen oder die Kirchenleitung die Einberufung der Synode wünschen, muss die oder der Präses die Kreissynode innerhalb von 5 Wochen nach Erhalt des Antrages einberufen.
7. Die in Artikel 45 Absatz 1 der Grundordnung genannten Personen sind einzuladen.
8. Außerdem kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Gäste - ohne Stimmberechtigung - zur Tagung der Kreissynode einladen. Es kann ihnen während der Tagung das Wort erteilt werden.
9. Die Entscheidung über die endgültige Tagesordnung trifft die Kreissynode selbst bei Beginn ihrer Tagung nach der Feststellung ihrer Beschlussfähigkeit. Dabei sind Vorlagen des Kreiskirchenrates,
des Konsistoriums bzw. der Kirchenleitung zu berücksichtigen.

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